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BFH, 13.07.1983 - II R 12/82 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BGH, 03.11.1961 - V ZR 48/60
Naturalpacht
Auszug aus BFH, 13.07.1983 - II R 12/82
Aufwendungen, die als Gegenleistung für den Abschluß eines Erbvertrages (materiell gegenseitiger Vertrag - vgl. BGH-Urteil vom 3.11.1961 V ZR 48/60) erbracht werden --wie im Streitfall die Zahlung einer monatlichen Leibrente und die Übernahme laufender Grundstücksaufwendungen-- sind wie Nachlaßverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 1974 abzugsfähig, auch, wenn es sich um "Unterhalt" i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974 handelt (Ausführungen, Literatur, Rechtsprechung: RFH, BFH, FG Münster und FG Hannover zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen, zur Auslegung von § 10 ErbStG 1974 und dessen Vorrang gegenüber § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974).
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2017 - 3 K 233/14
Finanzierung eines im Eigentum eines Elternteils stehenden Wohneigentums durch …
Diese gesetzliche Fiktion beruht auf der Überlegung, dass auch in diesen Fällen einerseits das Vermögen des Erblassers mit der Schuld wirtschaftlich belastet war und andererseits der Forderungsverlust den Erwerb des Erben schmälert (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1983 II R 12/82, BStBl II 1984, 37).Hierzu gehören auch die Ausgaben, die als Gegenleistung für eine Erbeinsetzung gewährt werden, weil es sich in diesen Fällen nicht mehr um eine für den Erwerber unentgeltliche Bereicherung handelt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1983 a. a. O. - für den Fall einer Gegenleistung für den Abschluss eines Erbvertrages).